PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Bußgeldsachen

Die Ordnungswidrigkeit ist eine mit einer Geldbuße bedrohte Handlung, aber keine Straftat. Die Verwaltungsbehörden haben auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Möglichkeit, wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld gegen betroffene Personen oder Unternehmen zu verhängen und durchzusetzen. In minder schweren Fällen kann die jeweilige Verwaltungsbehörde auch schriftliche Verwarnungen mit Erhebung eines Verwarnungsgeldes oder nur mündliche Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld aussprechen. In unbedeutenden Fällen kann die Behörde auch ganz davon absehen, eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen.

            

Wenn ein Bußgeldbescheid bereits verhängt worden ist, besteht für den betroffenen Bürger oder das betroffene Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb der jeweiligen Frist den Rechtsbehelf eines Einspruchs einzulegen. Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid daraufhin nicht zurück, so werden die Bußgeldakten nach Prüfung durch die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dann kommt es zu einer Hauptverhandlung beim Amtsrichter. Dabei wird von dem Richter überprüft, ob die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Verwaltungsbehörde zutreffend war oder nicht. Gegen die Entscheidung des Amtsrichters wiederum kann man sich mit der Rechtsbeschwerde an das Oberlandesgericht wenden.

Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Hier werden nicht nur Bußgelder erhoben, sondern ab 40 € Bußgeld auch Punkte in das Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg eingetragen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von 1 Monat bis zu 3 Monaten auch verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind unter anderem bei folgenden Verstößen denkbar:  

    

  • Verstöße gegen die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO). Die StVO regelt die Verhaltenspflichten der Verkehrsteilnehmer.

  • Verstöße gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Die StVZO regelt den Betrieb der Fahrzeuge.

  • Verstöße gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Die FZV regelt Teile der Zulassung von Fahrzeugen zum öffentlichen Straßenverkehr.      

  • Verstöße gegen die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die Fahrerlaubnisverordnung regelt die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr.

      

Im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BT-KAT-OWI) des Kraftfahrtbundesamts finden Sie eine Auflistung der Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten und die jeweiligen Sanktionen.

   

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen nur einen kurzen, allgemeinen Überblick dar und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

 

 
 
 
 
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