PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Eigentumsdelikte

Bei den Straftaten gegen das Eigentum unterscheidet man die Zueignungsdelikte wie Diebstahl, Raub und Unterschlagung von den Sachbeschädigungsdelikten.

   

1. Zueignung von Eigentum ohne Zwangskomponente

 

Diebstahl, §§ 242 bis 244a, 247 und 248 a StGB

Wilderei, §§ 292 bis 294 StGB
Pfandkehr, § 289 StGB
Gebrauchsanmaßung, § 248 b StGB

 

2. Zueignung von Eigentum mit Zwangskomponente

 

Raub, §§ 249 bis 251 StGB

Räuberischer Diebstahl, §§ 252 StGB

 

3. Beschädigung von Eigentum


Sachbeschädigung, §§ 303, 303 c StGB
Zerstörung von Bauwerken, § 305 StGB
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 305 a StGB
Datenveränderung, § 303a StGB
Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 304 StGB

 

  

  

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

   

 

 
 
 
 
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