PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Die gerichtliche Hauptverhandlung in Strafsachen

Die gerichtliche Hauptverhandlung steht im Zentrum eines Strafprozesses. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht im Urteil nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung.

 

Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Dem Aufruf folgen die gerichtliche Vernehmung des Angeklagten zu seinen Personendaten und die Verlesung des in der Anklageschrift enthaltenen Anklagesatzes durch die Staatsanwaltschaft. Dann folgt die Möglichkeit des Angeklagten, sich mehr oder weniger umfangreich zu äußern (Einlassung zum Lebenslauf und zum Vorwurf der Anklage). Der Angeklagte ist nicht dazu verpflichtet, etwas auszusagen. Dann folgt die Beweisaufnahme, also Vernehmung von Zeugen, Inaugenscheinnahme von Gegenständen, Erstattung von Sachverständigengutachten und die Verlesung von Urkunden. Nach der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft, der Nebenklägervertreter, der Verteidiger und der Angeklagte selbst die Gelegenheit, zu ihren Schlussvorträgen und Plädoyers. Der Angeklagte hat ganz zum Schluss noch einmal des Recht des letzten Wortes. Dann zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.   

    

Die Hauptverhandlung ist in den  §§ 226 bis 275 Strafprozessordnung geregelt:

   

  • § 226 Ununterbrochene Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  • § 227 Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
  • § 228 Aussetzung und Unterbrechung
  • § 229 Höchstdauer einer Unterbrechung
  • § 230 Ausbleiben des Angeklagten
  • § 231 Anwesenheitspflicht des Angeklagten
  • § 231a Herbeiführung der Verhandlungsunfähigkeit durch den Angeklagten
  • § 231b Fortsetzung nach Entfernung des Angeklagten zur Aufrechterhaltung der Ordnung
  • § 231c Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger
  • § 232 Durchführung der Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Angeklagten
  • § 233 Entbindung des Angeklagten von der Pflicht zum Erscheinen
  • § 234 Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 234a Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten
  • § 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten
  • § 236 Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten
  • § 237 Verbindung mehrerer Strafsachen
  • § 238 Verhandlungsleitung
  • § 239 Kreuzverhör
  • § 240 Fragerecht
  • § 241 Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden
  • § 241a Vernehmung minderjähriger Zeugen durch den Vorsitzenden
  • § 242 Entscheidung über die Zulässigkeit von Fragen
  • § 243 Gang der Hauptverhandlung
  • § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen
  • § 245 Umfang der Beweisaufnahme; präsente Beweismittel
  • § 246 Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verspätung
  • § 246a Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung
  • § 247 Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen
  • § 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
  • § 248 Entlassung der Zeugen und Sachverständigen
  • § 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
  • § 250 Grundsatz der persönlichen Vernehmung
  • § 251 Urkundenbeweis durch Verlesung von Protokollen
  • § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung
  • § 253 Protokollverlesung zur Gedächtnisunterstützung
  • § 254 Verlesung eines richterlichen Protokolls bei Geständnis oder Widersprüchen
  • § 255 Protokollierung der Verlesung
  • § 255a Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung
  • § 256 Verlesung der Erklärungen von Behörden und Sachverständigen
  • § 257 Befragung des Angeklagten und Erklärungsrechte nach einer Beweiserhebung
  • § 257a Form von Anträgen und Anregungen zu Verfahrensfragen
  • § 257b Erörterung des Verfahrensstands mit den Verfahrensbeteiligten
  • § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
  • § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes
  • § 259 Dolmetscher
  • § 260 Urteil
  • § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
  • § 262 Entscheidung zivilrechtlicher Vorfragen
  • § 263 Abstimmung
  • § 264 Gegenstand des Urteils
  • § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage
  • § 265a Befragung des Angeklagten vor Erteilung von Auflagen oder Weisungen
  • § 266 Nachtragsanklage
  • § 267 Urteilsgründe
  • § 268 Urteilsverkündung
  • § 268a Aussetzung der Vollstreckung von Strafen oder Maßregeln zur Bewährung
  • § 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft
  • § 268c Belehrung bei Anordnung eines Fahrverbots
  • § 268d Belehrung bei vorbehaltener Sicherungsverwahrung
  • § 269 Verbot der Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts niederer Ordnung
  • § 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
  • § 271 Hauptverhandlungsprotokoll
  • § 272 Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls
  • § 273 Beurkundung der Hauptverhandlung
  • § 274 Beweiskraft des Protokolls
  • § 275 Absetzungsfrist und Form des Urteils

 

    

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.

     
     
     
     
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