PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Kapitalstrafrecht (Tötungsdelikte)

Die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten stellt hohe Anforderungen an jeden Strafrechtler. Die Verteidigung eines Mandanten, welcher wegen Mordes oder Totschlags verdächtigt wird,  erfolgt  bei Rechtsanwalt Grassl mit einem Höchstmaß an Professionalität, Wissen und Engagement. Für den Mandanten besteht die Gefahr der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der ärztlichen Unterbringung oder der Sicherungsverwahrung.  Zur Verhinderung von Fehlurteilen mit weitreichenden Folgen für seinen Mandanten wird Rechtsanwalt Grassl auf verschiedenen Ebenen aktiv -  von der rechtzeitigen Kooperation mit den Behörden im Ermittlungsverfahren einerseits über die Kontaktaufnahme zu Sachverständigen bis hin zur konfliktbereiten Verteidigung in der gerichtlichen Hauptverhandlung anderseits. RA Grassl nutzt seine Erfahrung in der Verteidigung bei Schwurgerichtsverfahren, um jedem Mandanten ein faires Verfahren zu sichern und das bestmögliche Ergebnis für ihn zu erreichen.

 

Auch Opfer von versuchten Tötungsdelikten, sowie Hinterbliebene können sich an Rechtsanwalt Grassl wenden, um sich beraten zu lassen und im Strafprozess gegen den Beschuldigten vertreten zu werden.

 

Wenden Sie sich an unsere Kanzlei bei Fragen im Zusammenhang mit folgenden Straftaten:

 

  • Mord (§ 211 StGB),

  • Totschlag (§ 212 StGB),

  • Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),

  • Entziehung Minderjähriger mit Todesfolge (§ 235 Abs. 5 StGB),

  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),

  • Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB),

  • Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Abs. 3 StGB),

  • Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4 StGB),

  • Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge (§ 239a Absatz 3 StGB),

  • Geiselnahme mit Todesfolge (§ 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Absatz 3 StGB),

  • Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB),

  • Räuberischer Diebstahl mit Todesfolge (§ 252 i.V.m. § 251 StGB),

  • Räuberische Erpressung mit Todesfolge (§ 255 i.V.m. § 251 StGB),

  • Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB),

  • Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge (§ 308 Abs. 3 StGB),

  • des Herbeiführens einer Überschwemmung mit Todesfolge (§ 313 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB),

  • Gemeingefährliche Vergiftung mit Todesfolge (§ 314 i.V.m. § 308 Abs. 3 StGB),

  • Räuberischer Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge (§ 316a Abs. 3 StGB),

  • Angriff auf den Luft- und Seeverkehr mit Todesfolge (§ 316c Abs. 3 StGB),

  • Beschädigung wichtiger Anlagen mit Todesfolge (§ 318 Abs. 4 StGB),

  • Vorsätzliche Umweltstraftat mit Todesfolge (§ 330 Abs. 2 Nr. 2 StGB),

  • Schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften mit Todesfolge (§ 330a Abs. 2 StGB),

  • Körperverletzung im Amt mit Todesfolge (§ 340 Absatz 3 in Verbindung mit § 227 StGB),

  • Abgeben, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch mit Todesfolge (§ 30 Abs. 1 Nummer 3 BtMG),

  • Einschleusen mit Todesfolge (§ 97 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes)

            

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.

 

 
 
 
 
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