PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Wahlverteidiger im Strafverfahren       

Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.  Es besteht die Möglichkeit, die Höhe der Gebühren in einer Gebührenvereinbarung festzulegen. Einzelheiten zu der Frage, wer welche Gebühren zahlen muss und ob der Staat, eine Versicherung oder eine dritte Person diese Gebühren zurückerstatten müssen, werden zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit erörtert.

                       

Die Gebühren des Verteidigers sind in dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG geregelt. Es gibt allgemeine Gebühren, Gebühren für das vorbereitende Verfahren, Gebühren für das gerichtliche Verfahren, Gebühren für das Wiederaufnahmeverfahren und in einigen Fällen auch zusätzliche Gebühren.

                                  

Die Grundgebühr entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Zusätzliche Gebühren können im laufenden Verfahren enstehen:

                        

Eine Verfahrensgebühr sieht das RVG  für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.

                 

Eine Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen.

                     

Eine weitere Verfahrensgebühr entsteht für die erste Instanz vor dem Amtsgericht, für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer beim Landgericht oder für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Schwurgericht, sowie zusätzlich eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. 

              

Auch für das Berufungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag. Die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren sind ebenfalls gesetzlich geregelt. 

     

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

             

 
 
 
 
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