PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Diebstahl und Unterschlagung

Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuchs (StGB) definieren verschiedene Formen des Diebstahls und der Unterschlagung:

   

  • § 242 StGB, Diebstahl

  • § 243 StGB, Besonders schwerer Fall des Diebstahls

  • § 244 StGB, Diebstahl mit Waffen, Banden, oder Wohnungseinbruchsdiebstahl

  • § 244a StGB, Schwerer Bandendiebstahl

  • § 246 StGB, Unterschlagung

  • § 247 StGB, Haus- und Familiendiebstahl

  • § 248a StGB, Diebstahl, Unterschlagung geringwertiger Sachen

  • § 248b StGB, Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

  • § 248c StGB, Entziehung elektrischer Energie

     

                

Wer einen Diebstahl begeht, wird nach Erwachsenenstrafrecht mit Geldstrafe oder teilweise auch mit Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft.

        

In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor: 

    

1. wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

  

oder 2. wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

  

oder 3. wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt,

    

oder 4. wenn der Täter aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,

  

oder 5. wenn der Täter eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,

  

oder 6. wenn der Täter stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder

   

oder 7. wenn der Täter eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

           

Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren wird bestraft,

  

1. wer einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, oder b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

 

oder 2. wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt

  

oder 3. wer einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält (Wohnungseinbruchsdiebstahl).

  

Mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren wird nach Erwachsenenstrafrecht bestraft, wer den Diebstahl unter bestimmten Voraussetzungen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter tatsächlicher Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

  

Die Unterschlagung wird nach Erwachsenenstrafrecht mit Geldstrafe oder auch mit Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

  

Der Haus- und Familiendiebstahl wird nur auf Strafantrag verfolgt. (Wenn durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer geschädigt wird oder wenn das Opfer mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt).

          

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden ebenfalls nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

  

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.

 
 
 
 
E-Mail
Anruf