Wohnungsdurchsuchung:
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Eine Wohnungsdurchsuchung des Verdächtigen und der von ihm benutzten Räume und Sachen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zweck der Wohnungsdurchsuchung muss das Auffinden von Beweismitteln oder die Ergreifung des Beschuldigten sein. Die Beamten der Ermittlungsbehörden müssen eine Wohnung ziel- und zweckgerichtet Durchsuchen, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offen legen oder herausgeben will. Die Wohnungsdurchsuchung darf nicht dem Zweck dienen, Verdachtsgründe gegen bisher noch unbekannte Dritte zu finden oder mit Hilfe von Ausforschungen einen Tatverdacht erst zu begründen.
Braucht die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss?
Wohnungsdurchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Benötigt wird also ein schriftlicher Durchsuchungsbeschluss des Richters oder mündliche Anordnung des Richters. Bei Gefahr im Verzug dürfen Wohnungsdurchsuchungen auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Auch Wohnungsdurchsuchungen bei anderen Personen als dem Beschuldigten selbst muss ein Richter anordnen, die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein. Der Durchsuchungsbeschluss sollte nicht älter als 6 Monate sein.
Welcher Teil der Wohnung darf durchsucht werden?
Die Wohnung darf durchsucht werden, also die Räumlichkeiten, in denen sich der Verdächtige aufhält oder die er benutzt. Es ist unerheblich, ob der Verdächtige die Wohnung mit Erlaubnis benutzt und ob ihm das Hausrechtzusteht. Es kommt nur darauf an, dass er die Wohnung tatsächlich benutzt oder sich darin aufhält. Das umfasst auch Arbeits-,Betriebs und Geschäftsräume, egal ob von privaten oder öffentlichen Einrichtungen. Auch eine nur zeitweise genutzte Unterkunft wie ein Hotelzimmer oder eine Ferienwohnung fallen darunter. Auch andere Räume dürfen durchsucht werden, etwa Kellerräume.
Erlaubt ist auch die Durchsuchung von Personen, worunter die Suche nach Beweismitteln oder Spuren an der Kleidung oder am Körper zu verstehen ist, nicht aber die Untersuchung des Körpers selbst. Zu den Sachen des Verdächtigen gehören alle Gegenstände, die er mit sich führt, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen. Durchsucht werden dürfen auch alle Sachen, die im Besitz, Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Verdächtigen stehen und sich in seinem Einflussbereich befinden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zuschließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen keine individuelle Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in der Kanzlei gerne zur Verfügung.