PHILIPP GRASSL
STRAFVERTEIDIGUNG

Der Anwalt als Zeugenbeistand

Zeugen können einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu Hilfe nehmen. Einem Zeugen, dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist für die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt als Zeugenbeistand auf Kosten der Staatskasse beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann.

                             

Zeugen sind zwar nicht verpflichtet, bei der Polizeibehörde zu erscheinen und auszusagen. Grundsätzlich wird es jedoch sinnvoll sein, die Einladung der Polizeibehörde zur Zeugenvernehmung wahrzunehmen, auszusagen und als Zeuge zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Ob im Einzelfall eine Ausnahme vorliegt und es ratsam ist, als Zeuge einen Termin bei der Polizeibehörde nicht wahrzunehmen, kann bei Unsicherheit durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.

 

                          

Zeugen sind jedoch verpflichtet, zu dem auf der Ladung bestimmten Termin zur Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft oder vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben dort auch grundsätzlich die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (vgl. unten).

                                      

Aus der schriftlichen Zeugenladung des Gerichts kann der Zeuge entnehmen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort er erscheinen muss. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint, werden vom Gericht die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen durch die Polizei zulässig. Im Falle wiederholten Ausbleibens des Zeugen kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden.

                                   

Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben allerdings, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so unterbleibt die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, daß den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Wird der Zeuge nachträglich genügend entschuldigt, so werden die getroffenen Anordnungen vom Gericht nachträglich aufgehoben. Die Befugnis zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren sowie dem beauftragten und ersuchten Richter eines auswärtigen Gerichts zu.Der Zeuge muss nur dann nicht vor Gericht erscheinen, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z.B. eine Erkrankung. Der Zeuge sollte dem Gericht aber in einem solchen Fall unverzüglich mitteilen, dass und warum er nicht zu dem festgesetzten Termin kommen kann. Am besten schreibt er dem Gericht, oder er meldet sich telefonisch beim Gericht, wenn die Zeit für eine rechtzeitige schriftliche Nachricht nicht mehr ausreicht.

                  

Einige Zeugen können die Aussage aus familiären Gründen verweigern.  Zur Verweigerung der Zeugenaussage sind folgende Personen berechtigt: der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft zu begründen; der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

                                 

Teilweise gibt es auch berufliche Gründe, eine Zeugenaussage zu verweigern. Geistliche, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Ärzte, Zahnärzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker, Hebammen und Journalisten sowie weitere Berufsgruppen haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Aussage zu verweigern.

                      

Schließlich gibt es einen weiteren wichtigen Grund, die Zeugenaussage zu verweigern: Niemand muss sich selbst belasten. Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

                                

Die Tatsache, auf die ein Zeuge die Verweigerung der Zeugenaussage in den vorgenannten Fällen stützt, ist auf Verlangen dem Gericht glaubhaft zu machen. Es genügt hierfür die eidliche Versicherung des Zeugen.

                                 

Vor der Vernehmung bei Gericht werden die Zeugen von dem Richter zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides und darüber zu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann.

                         

Die Zeugen sind bei Gericht einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen. Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten im Vorverfahren ist zulässig, wenn es für das weitere Verfahren geboten erscheint. Der Zeuge ist bei seiner Vernehmung vom Gericht zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung und die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.

                             

Wird die Zeugenaussage von einem Zeugen ohne gesetzlichen Grund verweigert, so werden dem Zeugen die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird vom Gericht gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch kann zur Erzwingung der Zeugenaussage die Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

                                    

Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über seinen Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes seinen Dienstort angeben. Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe des Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unzulässiger Weise eingewirkt werden wird. Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gefährdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht zu machen oder nur über eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind.

                          

Jeder Zeuge, der bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft entsprechend seiner Ladung erschienen ist, hat Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Zeugengeld erlischt, wenn der Zeuge nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Termin einen entsprechenden Antrag bei dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft stellt. Zeugen können Verdienstausfall bis zu einer Höchstgrenze von zur Zeit 17,00 € pro Stunde der versäumten Arbeitszeit verlangen. Wer keinen Verdienstausfall erleidet, erhält zumindest 3,00 € pro Stunde als Entschädigung für Zeitversäumnis. Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält 12,00 € pro Stunde (Hausfrauen und Hausmänner). Die Entschädigung wird höchstens für 10 Stunden pro Tag gewährt. Die notwendigen, tatsächlich entstandenen Fahrtkosten des Zeugen werden ebenfalls erstattet. Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden erstattet die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der 1. Wagenklasse der Bahn. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder eines unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs werden 0,25 € pro gefahrenen Kilometer erstattet. Höhere Fahrtkosten werden nur erstattet, wenn besondere Umstände vorliegen. Für zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegte Entfernungen kann kein Kostenersatz, also keine Kilometerpauschale erstattet werden. In besonderen Fällen ist es möglich, dass der Zeuge auch seine Ausgaben für Verpflegung und eine erforderliche Übernachtung im Hotel erstattet bekommt. Es besteht auch die Möglichkeit, sonstige Aufwendungen des Zeugen zu erstatten. Zum Beispiel bei Schwerbehinderten die Kosten einer notwendigen Begleitperson, die Kosten für eine Vertretung am Arbeitsplatz oder die Betreuung von Kindern oder sonstigen Angehörigen, die gewöhnlich von dem Zeugen beaufsichtigt werden. Auf besonderen Antrag wird dem Zeugen unter bestimmten Voraussetzungen für die zu erwartenden Reiskosten ein angemessener Vorschuss aus der Staatskasse gewährt. Es ist möglich, sich den Vorschuss als Zugticket vorab vom Gericht zuschicken zu lassen oder aber auch den Vorschuss am Terminstag im Gerichtsgebäude auszahlen zu lassen.

   

Die vorstehenden Informationen auf dieser Webseite stellen nur einen kurzen, allgemeinen Überblick dar und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Wenn Sie die Möglichkeiten der Vertretung oder Verteidigung in Ihrem persönlichen Fall erörtern möchten, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Grassl nach vorheriger Vereinbarung eines Termins in Koblenz gerne zur Verfügung.

 
 
 
 
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